1. Eine Erhöhung der Grundfläche um mehr als ein Fünftel ist nicht mehr geringfügig i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB.
2. Besondere, gesundheitlich bedingte Wohnbedürfnisse des Eigentümers sind bei der Beurteilung der Geringfügigkeit i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB nicht berücksichtigungsfähig.
3. Der Befürchtung der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung durch Errichtung eines im Außenbereich nicht privilegierten Gebäudes kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich um einen Ersatzbau für ein vorhandenes Gebäude handelt.
4. Ein in seiner Kubatur nicht unwesentlich von den grüngestempelten Bauvorlagen abweichendes Gebäude stellt gegenüber dem genehmigten Vorhaben ein „aliud“ dar.
-OVG Niedersachsen, Beschl. v. 05.01.2023 – 1 LA 77/22, nach ibr-online-