1. Den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen kommt regelmäßig keine drittschützende Wirkung zu, weil solche Festsetzungen wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter.
2. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen entsprechenden Willen des Plangebers kommt derartigen Festsetzungen ausnahmsweise drittschützende Wirkung zu.
3. Eine entsprechend rechtswidrige Bebauung kann der Nachbar abwehren, wenn sie zu seinen Lasten rücksichtslos ist.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.12.2022 – 10 B 1149/22, nach ibr-online-