1. Eine Festsetzung in einem B-Plan ist nur dann funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
2. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen dafür nicht aus. Sie tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass sie als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist.
3. In einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO kann auch ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb allgemein zulässig sein, sofern er nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder einem festgesetzten Sondergebiet zulässig ist.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.12.2021 – 10 A 1733/20, nach ibr-online-