1. Die Aufstellung eines gemeinsamen Bebauungsplans zweier Gemeinden auf der Grundlage einer bloßen Zweckvereinbarung lässt das BauGB nicht zu.
2. Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan scheidet nicht schon dann aus, wenn ein Vorhaben zugleich auch überörtliche Bedeutung hat. Ausschlaggebend ist allein, ob die Planung (jedenfalls auch) städtebauliche Zielsetzungen, d. h. örtliche Anknüpfungspunkte hat.
3. In § 3 StrG-SA wird dem Träger der Straßenbaulast ein Ermessen eingeräumt, eine Straße, auf der überwiegend ein Verkehr stattfindet, der nicht seinem Straßennetz zugeordnet ist, gleichwohl in seine Baulast zu nehmen, wenn die Straße von ihrer Funktion her geeignet ist, auch diesem Straßenverkehr überwiegend zu dienen. Bei der Bestimmung des Zwecks hat der Träger der Straßenbaulast der höherrangigen Straßengruppe Vorrang.
-OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.11.2021 – 2 K 34/20, nach ibr-online-