1. Auch nach der damaligen Regelung des § 3 Bauregelungsverordnung (BauRegVO) war der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, weshalb in der Regel nur solche Anlagen genehmigungsfähig waren, die wegen ihrer Zweckbestimmung an den Außenbereich gebunden waren.
2. Die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Gebäude besondere bauliche Merkmale aufweist, die überhaupt geeignet wären, die umgebende Kulturlandschaft (mit) zu prägen.
3. Nur eine formell baurechtmäßige Anlage und eine formell baurechtmäßige Nutzung können gegenüber einer Änderung der Rechtslage in ihrem Bestand geschützt sein. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen kommt Bestandsschutz daher nur in Betracht, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt wurde.
-OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.12.2021 – 1 LA 91/20, nach ibr-online-