1. Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Voraussetzung ist, dass der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs ein Maßstab zu entnehmen ist, der als Grundlage für die Prägung der einbezogenen Flächen herangezogen werden kann. Welcher Bereich insoweit maßgeblich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
2. Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus.
-BVerwG, Beschluss vom 19.01.2022 – 4 BN 47.21, nach ibr-