1. Verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten sind von der die Genehmigungsfrage neu aufwerfenden Änderungen einer baulichen Anlage nach Art und Umfang der baulichen Erneuerungen abzugrenzen.
2. Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern.
3. Eine Änderung einer baulichen Anlage liegt hingegen vor, wenn das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt etwa ein, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen (bzw. sogar übersteigen), wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder wenn die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen – Austausch von Holzwänden gegen Mauerwerk.
-VGH Bayern, Beschl. v. 07.03.2022 – 9 CS 21.3274, nach ibr-