1. Ein Bauunternehmer darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der ihm überlassenen Pläne und die Vorgaben eines Fachplaners verlassen, wenn er keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Planung hat.
2. Die Untersuchung des Baugrunds und die Durchführung der dabei gebotenen statischen Berechnungen fallen grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des Bauunternehmers, sondern sind dem Bereich der Planung, also dem Verantwortungsbereich des Architekten bzw. Statikers zuzurechnen.
3. Ist der Bauunternehmer mit der Unterfangung des Fundaments der Giebelwand des auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudes nach Anweisungen des Architekten beauftragt, ist es nicht seine Sache, die Planung des Architekten im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargebäudes auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
4. Der Bauunternehmer, der Arbeiten für den Bauherrn auf dessen Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zum Grundstücksbenutzer, der dem Nachbarn zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen, z. B. Rissen im Gebäude, verpflichtet ist.
5. Ein Werkvertrag über Gründungsarbeiten zwischen einem Grundstückseigentümer und einem (Tiefbau-) Unternehmer ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Nachbarn.
– OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.02.2021 – 8 U 67/20, nach ibr-