1. Auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB a.F. kommt eine Baugenehmigung nur in Betracht, wenn das jeweilige Altgebäude als im Außenbereich vorhandener Baubestand durch den jeweils genehmigten Neubau ersetzt wird.
2. Das Gesetz sieht den Neubau ausdrücklich „an gleicher Stelle“ vor und setzt damit die Beseitigung des Altgebäudes voraus. Der jeweilige Bauherr ist mithin verpflichtet, das Altgebäude spätestens bei Bezugsfertigkeit des Neubaus zu beseitigten, auch wenn der Neubau nicht „an derselben Stelle“ errichtet wird.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.03.2022 – 10 A 319/21, nach ibr-