Die Bestandsgarantie des privaten Eigentums lässt die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf einem Privatgrundstück in einem Bebauungsplan nicht zu, wenn vollständig offen ist, welche Gemeinbedarfsanlagen errichtet werden sollen.

-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.02.2014 – 3 S 207/13-