Hin­sicht­lich des Be­ginns der vier­jäh­ri­gen Fest­set­zungs­frist für sa­nie­rungs­recht­li­che Ausgleichs­zah­lun­gen gem. § 154 BauGB ist auch dann nicht auf den tat­säch­li­chen Abschluss der Sa­nie­rung ab­zu­stel­len, wenn die Ge­mein­de die förm­li­che Auf­he­bung der Sanie­rungs­sat­zung pflicht­wid­rig un­ter­lässt. Die Frist für die Fest­set­zung die­ser Ab­ga­be beträgt vier Jahre. Sie be­ginnt mit Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem die Ab­ga­be entstanden ist. Die Ab­ga­be ent­steht gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der rechtsförmlichen Auf­he­bung der Sa­nie­rungs­sat­zung. Das rechts­staat­li­che Gebot der Belastungs­klar­heit und -vor­her­seh­bar­keit beansprucht auch bei der Fest­set­zung saierungsrecht­li­cher Aus­gleichs­be­trä­ge Gel­tung. Dem rechts­staatlichen Gebot der Belastungs­klar­heit und -vor­her­seh­bar­keit wird auf der Grund­la­ge all­ge­mei­ner In­stru­men­te wie etwa dem auch im öf­fent­li­chen Recht an­zu­wen­den­den Grund­satz von Treu und Glauben oder all­ge­mei­nen Ver­jäh­rungs­re­geln hin­rei­chend Rech­nung ge­tra­gen.

Die förmliche Auf­he­bung hatte die Stadt erst im Jahre 2006 be­schlos­sen, ob­wohl die letz­ten Sa­nie­rungs­maß­nah­men be­reits im Jahre 1989 durch­ge­führt wor­den waren. Die Bescheide waren daher aufzuheben.

BVerwG, Ur­t. v. 20.03.2014 – 4 C 11.13