1. Im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit kann sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben.

2. Eine gegebenenfalls auch unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Gemeinden beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt, auch soweit es um eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs. 1 LBO geht, für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.

3. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und begründen daher auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese.

4. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG), insbesondere bei den Bepflanzungen im Grenzbereich betreffenden §§ 48 ff. SNRG, handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt.

-OVG Saarland, Beschl. v. 21.02.2014 – 2 B 12/14-