1. Es reicht regelmäßig aus, wenn für einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb Wohnraum für zwei Generationen zur Verfügung steht.
2. Ein vernünftiger, auf die größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt kann nach Treu und Glauben nicht verlangen, ein Wohngebäude für seinen Betriebsnachfolger im Außenbereich errichten zu dürfen, wenn er selbst den Bedarf für diesen Wohnraum dadurch hervorgerufen hat, dass er bestehenden Wohnraum anderen Personen überlassen hat.
-OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2023 – 1 LA 154/21, nach ibr-online-