1. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Das gilt aber nur, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll.
2. Bleiben ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts, greift der Grundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Dann geht es nicht nur um die Frage, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners ist, sondern um die Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll.
3. Der „Vertreter“ wird selbst Vertragspartner, wenn er „als Generalbevollmächtigter“ für ein Unternehmen ohne Vertretungszusatz einen Vertrag unterschreibt, aber kein Unternehmen existiert, das vertreten werden könnte.
4. Der zur Gewährleistung verpflichtete Unternehmer darf Mängel nicht mit Nichtwissen bestreiten.
-OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2022 – 22 U 53/22, nach ibr-online-