1. Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren.
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist geboten, wenn die Planung zwangsläufig zu einer Betroffenheit im Gebiet einer späteren Planung führt oder die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zu Grunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss.
-BVerwG, Beschl. v. 17.11.2022 – 4 BN 5.22, nach ibr-online-