Ein Mieter hat auch bei einem papierlosen Büro jedenfalls Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege, die noch vorhanden sind. Dabei muss unterschieden werden: Wenn tatsächlich beim Verwalter nichts anderes vorhanden ist, als die digitale Ausführung, so kann und muss der Verwalter auch nichts anderes vorlegen. Die Einsicht in diese Unterlagen reicht dann aus. Wenn aber, wie in dem vorliegenden Fall zumindest teilweise, noch die Originale in Papierform vorhanden waren, so müssen diese auch vorgelegt werden.
-LG Hamburg, Urt. v. 09.01.2020 – 401 HKO 56/18, nach juris Logo-