Bei der Bewertung, ob die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zum Maß der baulichen Nutzung das drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt, ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch die Befreiung erforderlich. Dabei ist auch von Bedeutung, in welchem qualitativen und quantitativen Umfang Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden sind
-OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.12.2013 – OVG 10 N 90.10-