1. Bestandsschutz setzt voraus, dass die ehemals genehmigte Anlage noch besteht. Nach der zum Baurecht entwickelten kann von lediglich bestandserhaltenden Maßnahmen nur dann ausgegangen werden, wenn die Identität des Bauwerks gewahrt bleibt. Kennzeichen dieser Identität ist es, dass das ursprüngliche Bauwerk nach wie vor als die Hauptsache erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. 2. Ist hiernach nicht lediglich von bestandserhaltenden Maßnahmen, sondern von einer Neuerrichtung auszugehen, kommt es nicht darauf an, inwieweit der neue Steg dem alten gleichen sollte. Soweit der Gesetzgeber bestimmte Ersatzbauten von dem Erfordernis einer erneuten Genehmigung ausnehmen will, hat er dies ausdrücklich geregelt (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB). Einen „überwirkenden“ Bestandsschutz aufgrund einer – unterstellt – rechtmäßig erteilten Genehmigung, der zu einem Ersatzbau außerhalb der gesetzlichen Regelungen berechtigt, gibt es nicht. 3. Nach diesen Maßstäben geht es vorliegend nicht um Instandsetzungsmaßnahmen, sondern vielmehr um einen Ersatzbau. Die tragenden und für eine Steganlage geradezu konstitutiven Teile sind deren Stützpfeiler. Können, wie hier, nur elf Stützpfeiler weiterverwendet werden, während 25 Stützpfeiler neu gesetzt werden müssen, fehlt es an dem Fortbestand einer identitätswahrenden Hauptsache. Ohne Erfolg macht der Eigentümer daher geltend, die von der Ordnungsverfügung erfassten neuen Holzpfähle hätten der Erhaltung einer von seinem Schwiegervater 1959 mit wasseraufsichtlicher Genehmigung des Rates des Kreises Fürstenwalde (Spree) vom 18. Juni 1959 errichteten und damit bestandsgeschützten Steganlage gedient und ihrerseits keiner erneuten Genehmigung bedurft. -OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.12.2013 – OVG 11 N 34.12-