Auf die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm kann zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von einem bei der Fütterung von Tieren eingesetzten Traktor und Futtermischwagen – Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG – ausgehenden Lärmbelästigungen wegen der Ähnlichkeit mit dem Betriebslärm gewerblicher Anlagen zurückgegriffen werden.

-OVG Saarland, Beschl. v. 08.12.2014 – 2 B 363/14-