1. Bauordnungsrechtliche Beseitigungs- oder Nutzungsuntersagungsverfügungen sind auf die Liegenschaft bezogene dingliche Verwaltungsakte mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums oder Besitzwechsel stattgefunden hat. Dies stellt § 53 Abs. 5 HBO klar.

2. Der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne von § 53 Abs. 5 HBO ist im Zusammenhang mit den weiteren baurechtlichen Vorschriften dahingehend auszulegen, dass insbesondere bei wechselnden Besitzverhältnissen neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen Rechtsnachfolger auch ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung gewesen ist.

3. Da sich eine Nutzungsuntersagung in der Regel wie die Baueinstellungsverfügung auf ein Unterlassen beschränkt, bedarf es grundsätzlich keiner Duldungsanordnung gegenüber Eigentümern oder sonst zivilrechtlich Berechtigten. Die Notwendigkeit des Erlasses einer Duldungsanordnung liegt in der Vollstreckung begründet, mit dem Duldungsgebot wird lediglich ein Hindernis für die Vollstreckung von Verfügungen im Hinblick auf etwa entgegenstehende private Rechte Dritter beseitigt.

-VGH Hessen, Beschl. v. 01.12.2014 – 3 B 1633/14 –