1. Das Fürstentum Monaco kann keinen Schutz der Marke MONACO in der Union beanspruchen. Nach dem Unionsrecht (Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26.02.2009 über die Gemeinschaftsmarke) können alle juristischen Personen einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beantragen, Gemeinschaftsmarkenschutz zu erhalten. Dies gilt somit auch für eine im Gebiet eines Drittstaats ansässige Gesellschaft, aber auch für Drittstaaten selbst, da diese gemäß dem Recht der Union juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

2. Bei dem Begriff „Monaco“ handelt es sich um den Namen eines Fürstentums, das – und sei es nur wegen der Bekanntheit seiner fürstlichen Familie sowie der Veranstaltung eines Automobil-Grand-Prix der Formel-1 und eines Zirkusfestivals – weltweit bekannt ist. Die Bekanntheit des Fürstentums Monaco bei Unionsbürgern ist noch größer, insbesondere wegen seiner gemeinsamen Grenze mit einem Mitgliedstaat (Frankreich), seiner Nähe zu einem anderen Mitgliedstaat (Italien) und der Verwendung der in 19 der 28 Mitgliedstaaten gebräuchlichen Währung, des Euro. Ohne Zweifel wird der Begriff „Monaco“ somit, unabhängig von der sprachlichen Zugehörigkeit der maßgeblichen Verkehrskreise, an das gleichnamige geografische Gebiet denken lassen.

Das HABM hat angenommen, dass der Begriff „Monaco“ im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf die geografische Herkunft oder Bestimmung der Waren oder den Ort der Erbringung der Dienstleistung dienen kann und dass diese Marke damit für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. Da einer beschreibenden Marke notwendigerweise die Unterscheidungskraft fehlt, hat die Marke MONACO keine Unterscheidungskraft.

-EuG, Urt. v. 15.01.2015 – T-197/13-