Vermieter, die noch funktionstüchtige, aber schon in die Jahre gekommene Bauteile und Einrichtungen erneuern, dürfen dem Mieter nicht die vollen Kosten auferlegen. Zur Instandhaltung zählen alle Arbeiten, die notwendig sind, damit die Wohnung oder das Haus in ordentlichem bewohnbarem Zustand bleibt. Der Vermieter ist dazu verpflichtet und muss die Kosten selbst tragen. Anders ist dies bei der Modernisierung, die für eine echte Verbesserung der Wohnsituation sorgt. Der Vermieter darf die Kosten deshalb bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufschlagen.
Bei Austausch ungefähr 60 Jahre alten Wohnungstüren sowie weiteren alte Haustüren, Treppenhausfenstern und Briefkästen, gilt daher: Eine ungekürzte Umlage der Kosten dieser Bestandteile kommt nicht in Betracht. Nach sechs Jahrzehnten ist die Lebensdauer der Bauteile bereits zu einem sehr großen Teil abgelaufen. Das muss berücksichtigt werden und führt dazu, dass hier nicht mehr von einer Modernisierung gesprochen werden kann. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebietet es, einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen.
-BGH, Urt. v. 17.06.2020 – VIII ZR 81/19, nach juris Logo-