Es spricht zwar eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter war. Legt der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, muss der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da im vorliegenden Fall kein Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten werden konnte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann als Anschlussinhaber zum Download angeboten worden war.

Der Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die von einem Dritten begangen werden, wenn die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten gegeben war. Eine solche Haftung kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mit nutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

-OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11-