Es ist zwar grundsätzlich Sache des Auftragnehmers, darüber zu entscheiden, auf welche Weise er im Wege der Mängelbeseitigung einen vertragsgemäßen Zustand erreicht. Die Vertragspartner können sich aber auch auf eine bestimmte Art und Weise der Nacherfüllung einigen und eine Nacherfüllung vereinbaren, die von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht. Führt diese Art der Nacherfüllung zu einer höherwertigeren Ausführung und treffen die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die hiermit verbundenen Mehrkosten, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen. Das hat das OLG Schleswig entschieden.

-OLG Schleswig, Beschl. v. 22.08.2011 – 3 U 101/10-