Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, da diese Form keine Unterscheidungskraft hat. Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Diese Kriterien werden zutreffend bestimmt und angewandt, wenn es sich sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher auseinandergesetzt hat.

-EuGH, Urt. v. 24.05.2012 – C 98/11 P-