1. Eine Erfüllungswirkung durch Nachweis der Plätze in der Wohnsitzgemeinde scheitert daran, dass sowohl die Kita-Leitung als auch die Verwaltungsgemeinschaft als Träger der Einrichtung eine Aufnahme der Antragsteller in die Kindertageseinrichtung wiederholt abgelehnt haben. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII begründet einen Verschaffungsanspruch.
2. Es kann dahinstehen, ob ein Einrichtungsträger grundsätzlich im Rahmen seiner Satzungskompetenz Kinder von dem Besuch der Kita ausschließen kann, wenn sie nicht über die von der STIKO empfohlene Grundimmunisierung durch Impfung verfügen. Dies scheint in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung im Sinne einer Impfpflicht zumindest problematisch.
3. Eine allgemeine Impfpflicht besteht nicht und es bleibt angesichts des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich bei der Freiwilligkeit von Impfungen. Dies bedeutet, dass öffentliche Leistungen wie die Kindertagesbetreuung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, nach geltender Gesetzeslage in Thüringen nicht von einer vollständigen Grundimmunisierung in Form eines vollständigen Impfstatus abhängig gemacht werden dürfen. Es bestehen auch keine, weder landes- noch kommunalrechtliche, Bestimmungen, durch die die Ausgestaltung der Nutzungsregelungen der Kitaeinrichtung im Sinne einer – faktischen – Impfpflicht geregelt wäre.
-VG Gera, Beschl. v. 16.04.2019 – 6 E 557/19 Ge-