1. Einer kreisangehörigen Gemeinde steht für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 über den Pauschalbetrag in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG in der Fassung vom 21.12.2015 (ThürFAG 2016) kein zusätzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Land (Freistaat Thüringen) für die Aufgabenwahrnehmung als Straßenverkehrsbehörde, untere Gewerbebehörde sowie zuständige Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz zu. Ein weitergehender Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 2 ThürKO oder aus Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür entnehmen.
2. Die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG verstößt nicht gegen das Konnexitätsprinzip des Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür. Die Regelung des § 23 Abs. 6 S. 1 ThürFAG 2016 ergänzt im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums den § 23 Abs. 1 ThürFAG 2016 (bei einem Auseinanderfallen von Aufgabenträger und Empfänger einer Kostenerstattung) und verschafft dem tatsächlichen Aufgabenträger (hier der kreisangehörigen Gemeinde) einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem generellen Aufgabenträger (hier Landkreis) auf Abschluss einer Vereinbarung über die Weiterreichung der Zuweisungen (hinsichtlich der Kostenerstattung), so dass dem strikten Konnexitätsprinzip durch die gesetzgeberische Konzeption hinreichend Rechnung getragen wird.
-VG Weimar, Urt. v. 07.11.2018 – 3 K 151/17 We-