Die Einwohnerversammlung nach § 15 ThürKO ist keine öffentliche Versammlung i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 VersammlG. Ortsfremde Personen haben grundsätzlichen keinen Anspruch auf Teilnahme an der Einwohnerversammlung. Der Bürgermeister als Leiter der Einwohnerversammlung kann im Rahmen des ihm zustehenden Hausrechts eine Ermessensentscheidung über den Ausschluss anwesender Personen treffen.
-OVG Weimar, Beschl. v. 17.07.2019 – 3 ZKO 422/16-