Zuständigkeit des Notars für die Einreichung der Gesellschafterliste auch bei nur mittelbarer Mitwirkung

Eine Mitwirkung des Notars an den Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen einer GmbH liegt grundsätzlich sowohl bei unmittelbarer als auch bei einer nur mittelbaren Mitwirkung vor; bei einer mittelbaren Mitwirkung ist der Notar aber nur dann für die Einreichung der neuen Gesellschafterliste verantwortlich, wenn er über die dadurch bewirkte Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen einer GmbH konkret informiert ist.

-OLG Hamm, Beschl. v. 1.12.2009 — 15 W 304/09-

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