1. Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich gleichgestellte Leistungen wie z.B. ein Festentgelt für eine stille Beteiligung sind nach der Abschaffung der sog. Rechtsprechungsregeln zu § 30 GmbHG a.F. durch das MoMiG nicht mehr wie haftendes Eigenkapital zu behandeln.
2. Die Kausalität zwischen Zahlung an den Gesellschafter und Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist ex post zu beurteilen; für die Beurteilung eines Leistungsverweigerungsrechts kommt es jedoch auf eine Prognose zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung an, d. h. aus der Sicht des Geschäftsführers muss die Zahlung ohne das Hinzutreten weiterer Faktoren unmittelbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen.
-LG Berlin, Beschl. v. 16.12.2009 — 100 O 75/09-