Der Umfang der Haftung bei Beschädigung des Gutes ergibt sich allein aus Art. 25 CMR. Schadensbedingte Aufwendungen können auch nicht gemäß § 280 BGB ersetzt verlangt werden, da die Art. 17 ff. CMR hierfür eine abschließende Regelung darstellen.

-OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2012 – I-18 U 43/1211-