Frachtführerhaftung bei Bereitstellung der Sendung an einem öffentlich zugänglichen Ladeplatz in Abwesenheit des Frachtführers

Die Bereitstellung einer Sendung an dem im Frachtausgabeschein vermerkten, öffentlich zugänglichen Ladeplatz, ohne dass der Frachtführer anwesend ist, genügt nicht als Übernahme der Sendung durch den Frachtführer nach § 425 HGB.

-OLG München, Urt. v. 18.10.2012 – 23 U 2553/12-

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