Die Bereitstellung einer Sendung an dem im Frachtausgabeschein vermerkten, öffentlich zugänglichen Ladeplatz, ohne dass der Frachtführer anwesend ist, genügt nicht als Übernahme der Sendung durch den Frachtführer nach § 425 HGB.

-OLG München, Urt. v. 18.10.2012 – 23 U 2553/12-