1. Die Verweigerung der Zahlung einer Frachtforderung durch den Auftraggeber mit der Begründung, er habe entgegen der getroffenen Vereinbarung keine Originale der Frachtablieferungsbelege erhalten, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Frachtauftrag unstreitig erfüllt worden und dem Auftraggeber aus dem Fehlen von Originalbelegen kein Nachteil entstanden ist.

2. Neben der vorsätzlichen Nichtzahlung setzt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht kumulativ auch voraus, dass der Schuldner die Existenz des Anspruchs entgegen besserem Wissen insgesamt bestreitet oder entgegen besserem Wissen behauptet, dass der gegen ihn gerichtete Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

-LG Wuppertal, Urt. v. 12.12.2012 – 8 S 47/12-