Eine Marke, die die geografische Angabe „Cognac“ enthält, kann nicht für eine Spirituose eingetragen werden, die nicht unter diese Angabe fällt. Die Gust. Ranin Oy, eine finnische Gesellschaft, meldete in Finnland zwei Bildmarken für Spirituosen an, die die Gestalt eines Flaschenetiketts aufwiesen und Beschreibungen der Spirituosen enthielten, in denen die Bezeichnung „Cognac“ und deren finnische Übersetzung „konjakki“ enthalten waren.
Die Verwendung einer Marke, die den Begriff „Cognac“ enthält, für Erzeugnisse, die nicht unter diese Bezeichnung fallen, ist als direkte gewerbliche Verwendung der geschützten Angabe anzusehen. Eine solche Verwendung ist nach der Verordnung jedoch verboten, soweit sie vergleichbare Erzeugnisse betrifft. Dies kann nach Ansicht des EuGH bei Spirituosen der Fall sein. Zudem hat der Umstand, dass die beiden finnischen Marken einen Teil der Bezeichnung „Cognac“ einschließen, nach Auffassung der EuGH zur Folge, dass der Verbraucher beim Lesen der Markennamen auf den Flaschen der Spirituosen, die nicht unter die geschützte Angabe fallen, veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Angabe trägt. Eine derartige Anspielung ist nach der Verordnung ebenfalls verboten. Daher müssen die finnischen Behörden die Eintragung der angefochtenen Marken löschen.

Nach der Verordnung zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.01.2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates – ABl. L 39, 16, und Berichtigung ABl. 2009, L 228, 47) können der Name eines Landes, einer Region oder eines Orts, aus dem eine Spirituose stammt, als geografische Angabe eingetragen werden, wenn die Qualität, der Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können. Eine solche Eintragung erfolgt auf Antrag des Herkunftsstaates der Spirituose. Dem Antrag ist eine technische Unterlage beizufügen, in der die Spezifikationen angegeben sind, denen die Spirituose entsprechen muss, um mit der geschützten geografischen Angabe bezeichnet werden zu können. Zudem verbietet die Verordnung die Eintragung von Marken, die eine geschützte geografische Angabe beeinträchtigen können und bestimmt, dass eine derartige Marke, die bereits eingetragen ist, grundsätzlich gelöscht werden muss. In der Verordnung wird der Begriff „Cognac“ als geografische Angabe angeführt, mit der Branntweine aus Frankreich bezeichnet werden.

-EuGH, Urt. v. 14.07.2011 – C-4/10-