Unzutreffende Angaben zur Bevollmächtigung in der Einberufung zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft führen nicht zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.07.2009 die Vorschriften über den Inhalt der Einberufung und die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen geändert und damit klargestellt, dass unzutreffende Angaben über die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts sowie das Verfahren für die Stimmabgabe nicht zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führen können.

Hinzu kam, dass die Beschlüsse nicht mehr wegen eines Einladungsmangels erfolgreich angefochten werden konnten, weil der Mangel nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt wurde.

-BGH, Urt. v. 19.07.2011 – II ZR 124/10-