Architekten & Ingenieure – Haftung für Ausschreibung ungeeigneten Baumaterials

1. Die Leistung eines Unternehmers ist mangelhaft, wenn er ungeeignetes Baumaterial verwendet und nicht auf dessen fehlende Eignung hingewiesen hat.

2. Auf lange Trocknungszeiten von Beton muss der Unternehmer im Einzelfall hinweisen.

3. Die Planung des Architekten ist schon deshalb fehlerhaft, wenn er den falschen Unternehmer für die Ausführung eines Betonbodens statt der Trockenschüttung ausgewählt hat.

-OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.03.2011 – 13 U 86/10-

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