Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Testament in 2001 errichtet. Nach dem Tod wurde dem Nachlassgericht ein Notizzettel ohne Datum vorgelegt, auf dem geschrieben stand:

„Wenn sich für mich (Vor- und Nachname), geb. …, einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe.“

Diese undatierte Formulierung ist kein Testament da dieser einerseits datiert und damit der Zeitpunkt des Entstehens des angeblichen Testaments nicht rechtssicher feststellbar war. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Testament auf dem Notizzettel zeitlich vor dem gemeinsamen Testament, das die Erblasserin im Jahr 2001 mit ihrem Ehemann errichtet hatte, verfasst worden war. Auch war bei der Form der Erklärung – auf einem Notizzettel – zweifelhaft, ob die Erblasserin bei Verfassung des Notizzettels überhaupt den Willen gehabt habe, ein Testament zu errichten. Schließlich war der Inhalt des angeblichen Testaments aber auch nicht ausreichend bestimmt und das Testament daher nichtig.
Insbesondere ist nicht klar, was die Erblasserin mit dem Begriff „aufpassen“ in dem Testament gemeint habe. Der Inhalt des Testaments kann im zu entscheidenden Fall auch nicht im Wege der Testamentsauslegung aufgeklärt werden.
-OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.03.2019 – 1 W 42/17-