Der Tochter des Erblassers, als Erbin steht gegen die Enkelin des Erblassers ein Unterlassungsanspruch zu.
Dieser Unterlassungsanspruch resultiere, so der BGH, aus dem Totenfürsorgerecht der Tochter des Erblassers. Derjenige, dem das Totenfürsorgerecht zustehe, hat das Recht, Art und den Ort der Bestattung zu wählen und kann auch spätere Beeinträchtigungen gegen einen einmal rechtmäßig geschaffenen Zustand des Grabes abwehren. Wem dieses Totenfürsorgerecht zusteht bestimme sich vorrangig nach dem zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen.
-BGH, Urt. v. 26.02.2019 – VI ZR 272/18-