Die Formulierung in einem Testament:
„Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt:
Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte [es folgen die Namen von vier Personen] aufgeteilt werden.“
führt nicht dazu, dass die Neffen und die Nichte des Ehemannes nicht Erben der Erblasserin geworden sind. Eine Erbeinsetzung in einem gemeinsamen Testament, die eine Regelung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens der Eheleute enthält, sei keine taugliche Grundlage für den Fall, in dem die Eheleute mit erheblichem zeitlichem Abstand zueinander versterben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur angenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute die Erbfolgeregelung auch für den Fall gewünscht hätten, dass sie mit erheblichem zeitlichem Abstand zueinander versterben.
-BGH, Beschl. v. 19.06.2019 – IV ZB 30/18-