Enthält der Erbschein eine offenbare Unrichtigkeit kommt keine bloße Abänderung gem. § 42 FamFG in Betracht:
Eine Berichtigung einer falsch angegebenen Erbquote ist jedenfalls keine Korrektur einer offenbar vorliegenden Unrichtigkeit. Ferner ist der Erbschein einzuziehen, wenn der erteilte Erbschein so von keinem der Beteiligten beantragt worden war.
-OLG München, Beschl. v. 18.09.2019 – 31 Wx 274/19-