1. Die Kosten für die Mängelbeseitigung sind unverhältnismäßig, wenn der zur Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht.
2. Schallschutzmängel sind nicht gänzlich belanglos und vernachlässigbar. Dem Auftraggeber kann ein objektives berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht abgesprochen werden. Daran ändert der Umstand, dass sich die Mängel nicht auf den Wert des Hauses auswirken, nichts.
-OLG Celle, Urt. v. 09.03.2022 – 14 U 105/21, ibr-online-