1. Ein Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten nach einer Kündigungserklärung des Auftraggebers setzt voraus, dass der Bauvertrag wirksam gekündigt wurde.
2. Verweigert der Auftragnehmer die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig, muss der Auftraggeber, der Kostenerstattung verlangt, zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will.
3. Die Kündigung eines Bauvertrags ist schriftlich zu erklären. Die Kündigungserklärung muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
4. Mit einer Kündigungserklärung per E-Mail mit angehängter pdf-Datei wird das Schriftformerfordernis nicht gewahrt.
-OLG München, Beschl. v. 03.02.2022 – 28 U 3344/21 Bau, ibr-online-