Ein Hinterliegergrundstück, das im (Mit-)Eigentum derselben Person steht wie das selbständig bebaubare Anliegergrundstück (Vorderliegergrundstück) und zusammen mit diesem einheitlich genutzt wird oder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitzt, gehört ohne weiteres zum Kreis der durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, KommJur 2016, 136).
-VG Koblenz, Urteil vom 21.04.2022 – 4 K 1019/21, ibr-online-