1. Der Geschäftsführer einer Weinkellerei haftet persönlich, wenn er Winzern die Möglichkeit anbietet, Verkaufserlöse zur Erwirtschaftung von Kapital bei ihm „stehenzulassen“, aber wegen Insolvenz dieses Kapital nicht mehr an die Winzer auszahlen kann.

2. Das Geschäftsmodell des „Stehenlassens der Verkaufserlöse“ ist ein Bankgeschäft, für welches der Weinkellerei jedoch die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis gefehlt hat. Deshalb hat es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft gehandelt. Für die aus diesem unerlaubten Geschäft entstandenen Schäden der Winzer hat der Geschäftsführer der Weinkellerei persönlich einzustehen.

-OLG Zweibrücken 12.01.2012 – 4 U 75/11-