1. Zu den bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer transformierten Normen gehört der gesamte Bestand der Tarifnormen, die die Rechte und Pflichten zwischen dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem tarifgebundenen Arbeitnehmer geregelt haben. Die Wirkungsweise der nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer transformierten Normen entspricht regelmäßig derjenigen, die bei einem Austritt des Veräußerers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband hinsichtlich des zur Zeit des Austritts geltenden Verbandstarifvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG gelten würde. Bei dem aus dem Arbeitgeberverband Ausgetretenen führt das Ende des Tarifvertrags ebenso wie der Abschluss eines neuen, ihn selbst betreffenden Tarifvertrags zu einem Ende der bisherigen zwingenden Bindung. Wird ein nachwirkender Tarifvertrag geändert, endet die Nachbindung im Erwerberbetrieb. Dies entspricht der Wirkungsweise bei der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG. 2. Eine gemäß § 4 Abs. 5 TVG nur nachwirkende Tarifnorm kann -soweit der Bereich der zwingenden Mitbestimmung (hier: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) betroffen ist- beim Fehlen einer Tarifbindung des Arbeitgebers durch eine ungünstigere Betriebsvereinbarung abgelöst werden.

-Hess. LAG, Urt. v. 14.11.2011 – 16 Sa 721/11-