1. Es bleibt offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bei der Vorhabenzulassung die Berücksichtigung von Erweiterungsabsichten eines benachbarten Betriebs erfordert oder ob insoweit das Prioritätsprinzip gilt.
  2. Die Regelungen der TA Lärm können zur Beurteilung landwirtschaftlicher Immissionen nicht in direkter Anwendung, sondern nur orientierungshalber herangezogen werden. Insbesondere im Außenbereich können deshalb abhängig von den Umständen des Einzelfalls landwirtschaftstypische Immissionen zumutbar sein, selbst wenn sie Immissionsrichtwerte überschreiten.

-OVG Niedersachsen, Beschl. v. 07.02.2024 – 1 ME 134/23, nach ibr-