1. Ein Eigenbedarf setzt nicht voraus, dass der Vermieter in der Wohnung zukünftig seinen Lebensmittelpunkt begründen will. Auch die gelegentliche Nutzung einer Wohnung kann – zumindest wenn diese gelegentliche Nutzung auf unbestimmte Zeit angelegt ist – einen Eigenbedarf begründen.
  2. Das Tatbestandsmerkmal „als Wohnung benötigt“ setzt nicht voraus, dass auf Seiten des Vermieters eine Art „Notsituation“ vorliegt, dem Vermieter also quasi die Situation droht, selbst „auf der Straße zu stehen“ oder zumindest derzeit unzureichend untergebracht zu sein.
  3. Dementsprechend kann Eigenbedarf bestehen, wenn der Vermieter im selben Haus bereits eine große Dachwohnung bewohnt, ihm diese aber zu groß und zu weit oben ist.
  4. Der Vermieter muss den Eigenbedarf beweisen.
  5. Bleiben Zweifel am Eigennutzungswunsch ist die Kündigung unwirksam.
  6. Solche Zweifel werden insbesondere dadurch begründet, dass zwischen den Parteien bereits vor der Kündigung Streit um die Höhe der Miete und die darin enthaltenen Betriebskosten bestanden haben.
  7. Zweifel bestehen auch dann, wenn nach dem Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen über eine Erhöhung der Miete noch fortgesetzt werden.

-AG Münster, Urt. v. 28.11.2022 – 98 C 1780/22, nach ibr-