1. Der Anspruch eines Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart findet, wenn es an einem Bebauungsplan fehlt, nur im Fall eines faktischen Baugebiets Anwendung und erfasst dann allein die Art der baulichen Nutzung und gerade nicht die überbaubare Grundstücksfläche.
  2. Ein Nachbar kann im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (allein) geltend machen, es liege eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu seinem Nachteil vor.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.01.2024 – 10 B 1131/23, nach ibr-