Öffentliches Baurecht – Abstandsflächen dienen nicht der Instandhaltung!
Ein Bauvorbescheid kann auch (nur) zur Frage der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ergehen. Eine erdrückende Wirkung kommt nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarter Wohnbebauung in Betracht. Auf die Erleichterung oder günstigere Durchführung von Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten haben die Abstandsflächen allenfalls eine mittelbare, rechtlich nicht durchsetzungsfähige Wirkung. -VGH Bayern, Beschl. [...]


