Nach Inkrafttreten des TVÖD besteht im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten als Vor- bzw. Nachbereitungszeiten. Etwas anderes gilt für Zeiten der Desinfektion bei der der Arbeitnehmer bereits besondere Sorgfaltspflichten zu beachten hat.

-LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.2.2010 – 3 Sa 24/08-